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Regeste

Art. 39 SchKG.
1. Die Betreibungsbehörden haben nicht zu prüfen, ob die im Handelsregister erfolgten Eintragungen und Löschungen gerechtfertigt seien oder nicht. Gegen den Rekurrenten, der im Zeitpunkt der Fortsetzung der Betreibung als Mitglied einer Kollektivgesellschaft im Handelsregister eingetragen ist, ist die Betreibung gemäss Art. 39 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG auf Konkurs fortzusetzen (E. 4).
2. Die in Art. 39 SchKG bezeichneten Einzelpersonen unterliegen der Konkursbetreibung für sämtliche Schulden, auch für die nicht aus dem Geschäftsbetrieb herrührenden (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 39 SchKG, Art. 39 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG