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Regeste

Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 56 lit. f und Art. 358 ff. StPO; Ausstand, Mehrfachbefassung.
Eine Richterin bzw. ein Richter ist nicht allein deshalb zum Ausstand verpflichtet, weil sie bzw. er sich im gescheiterten abgekürzten Verfahren bereits mit der Sache befasst hat (E. 5).

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Artikel: Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 56 lit. f und Art. 358 ff. StPO