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Regeste

Widerruf des Asyls. Art. 41 Abs. 3 Asylgesetz.
Obwohl beim Widerruf des Asyls dem Ehegatten und den Kindern die Flüchtlingseigenschaft nicht automatisch aberkannt wird, schliesst Art. 41 Abs. 3 AsG dennoch nicht aus, auch das dem Ehegatten und den Kindern des Flüchtlings gewährte Asyl zu widerrufen (Erw. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 41 Abs. 3 AsG