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Regeste
Art. 395 ZGB
Die Beistandschaft des Beirates unterscheidet sich von der Vormundschaft einzig in quantitativer Hinsicht. Sie wird angeordnet, wenn das Eingreifen der Behörde angezeigt ist, ohne dass indessen ein genügender Anlass für eine Entmündigung besteht. Hingegen soll kein Beirat bestellt werden, wenn eine Person wegen eines physischen Gebrechens - möglicherweise dauernd - des Beistandes und der Fürsorge bedarf.
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Referenzen
Artikel: Art. 395 ZGB