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Regeste

Erwerb einer gestohlenen Sache; Art. 934 ZGB.
Der Käufer einer beweglichen Sache, der weiss, dass diese dem Berechtigten gestohlen wurde, ist bösgläubig und hat auch dann keinen Anspruch auf Vergütung des für die herauszugebende Sache bezahlten Preises, wenn der Veräusserer guten Glaubens war.

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Referenzen

Artikel: Art. 934 ZGB