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Regeste

1. Art. 20a ff. UWG; Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen vom 11. Dezember 1978 (SR 942.211).
Die Vorschrift, wonach die in den Schaufenstern ausgestellten Gegenstände mit von aussen gut lesbaren Preisanschriften an der Ware selbst oder unmittelbar daneben zu versehen sind (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung), hält sich im Rahmen der dem Bundesrat in Art. 20a Abs. 2 UWG erteilten Kompetenz zur Regelung der Preisbekanntgabe und ist auch in bezug auf Luxusgüter geeignet, der Lauterkeit des Wettbewerbs und dem Schutz der Konsumenten zu dienen. Sie ist daher gesetzmässig (E. 2).
2. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen vom 11. Dezember 1978.
Keine "technischen Gründe" im Sinne dieser Bestimmung sind:
- der Luxuscharakter eines Gegenstandes (E. 3);
- der Umstand, dass von aussen gut lesbare Preisanschriften an den in den Schaufenstern ausgestellten Gegenständen den Dieben die Auswahl gerade der teuersten Objekte erleichtern (E. 3);
- die Vielzahl der ausgestellten Waren (E. 4);
- Umtriebe und praktische Schwierigkeiten zufolge Auflagen der Versicherung (E. 4).
3. Notstand (Art. 34 StGB) verneint (E. 5).
4. Gleichbehandlung aller Geschäftsinhaber (E. 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 20a ff. UWG, Art. 20a Abs. 2 UWG, Art. 34 StGB