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Regeste

Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; Anmeldung beim Grundbuch- oder Handelsregisteramt; Verfahren; BB vom 23. März 1961/21. März 1973, VwVG.
1. Art. 21 BB: Unterscheidung zwischen den in Abs. 1 und 3 geregelten Fällen; Folgen (Erw. 1).
2. Art. 21 Abs. 1 und 2 BB, Art. 5 VwVG: Die Abweisung der Anmeldung durch den Grundbuchverwalter oder den Handelsregisterführer ist eine Verfügung im Sinne des Art. 5 VwVG. Sie unterliegt der Beschwerde an die Rekursinstanz für die Anwendung des BB, nicht an die Aufsichtsbehörde für das Grundbuch oder das Handelsregister (Erw. 1a).
3. Art. 21 Abs. 3 BB, Art. 5 VwVG: Die Anordnung, mit welcher der Grundbuchverwalter oder der Handelsregisterführer den Anmeldenden an die Bewilligungsbehörde erster Instanz verweist, ist nicht anfechtbar, da sie keine Verfügung im Sinne des Art. 5 VwVG darstellt. Anfechtbar ist der Entscheid dieser Instanz, an die sich der Anmeldende infolge der Verweisung gewandt hat (Erw. 1b).
4. Art. 11 und 21 Abs. 3 BB, Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 25 VwVG: Der an die Bewilligungsbehörde verwiesene Anmeldende kann von ihr vorab die Feststellung verlangen, dass keine Bewilligungspflicht besteht (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 5 VwVG, Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 25 VwVG