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Regeste

Rechtliche Tragweite von Einreihungsavisen des Weltzollrats (Präzisierung der Rechtsprechung); Art. 7 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 8 Abs. 2 und 3 des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren.
Die bisherige schweizerische Praxis ging - anders als der EuGH (E. 4.4.3 und 4.4.4) - davon aus, dass vom Ausschuss des Weltzollrats ausgearbeitete Einreihungsavisen verbindliches Völkerrecht darstellten (E. 4.4.1 und 4.4.2). Diese Praxis ist zu präzisieren: Rechtssetzende Beschlüsse von Organen internationaler Organisationen sind für die Vertragsstaaten rechtlich in der Regel dann unmittelbar verbindlich, wenn die Vertragsstaaten den beschliessenden Organen im Gründungsstatut die Kompetenz zum Erlass entsprechender Bestimmungen eingeräumt haben; dies ist bei den Einreihungsavisen des Weltzollrats nicht der Fall (E. 4.5.1). Gleichwohl ist den Einreihungsavisen im Interesse einer homogenen Tarifierung bei der nationalen Zolltarifeinreihung grundsätzlich Folge zu leisten, es sei denn, zwingende Gründe sprächen dagegen (E. 4.5.2 und 4.5.3). Zwingende Gründe im konkreten Fall bejaht (E. 4.6).