Regeste
Art. 88 OG. Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde.
Der Geschädigte ist nicht befugt, ein Urteil, durch das ein Angeklagter von Schuld und Strafe freigesprochen oder von einer Nebenstrafe befreit wird, wegen willkürlicher Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung oder Rechtsanwendung mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten.