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Regeste
Haftung der Kontrollstelle gemäss
Art. 754 OR.
Verantwortlichkeitsansprüche aus dieser Bestimmung kann auch erheben, wer zur Zeit der Klage nicht mehr Gläubiger der Gesellschaft ist; es genügt, dass er in dieser Eigenschaft unmittelbar geschädigt worden ist.
Referenzen
Artikel:
Art. 754 OR