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Regeste
Art. 4 Abs. 2 BV; Gleichberechtigung von Mann und Frau. Beschwerdelegitimation.
Der erste Satz von Art. 4 Abs. 2 BV kann nicht direkt angerufen werden, um eine staatsrechtliche Beschwerde zu stützen, die sich gegen den Entscheid über eine Auseinandersetzung zwischen Privaten richtet.
Der zweite Satz von Art. 4 Abs. 2 BV enthält kein verfassungsmässiges Individualrecht auf Gleichbehandlung von Mann und Frau (E. 2b).
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Referenzen
Artikel: Art. 4 Abs. 2 BV