Regeste
Art. 95 Abs. 2 VStrR.
Wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, so dürfen dem Beschuldigten die Kosten nur auferlegt werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht hat. Dass objektive Verdachtsgründe die Einleitung der Untersuchung rechtfertigten, genügt nicht.