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Regeste
Art. 4 Abs. 1 BV, Art. 70 Abs. 1 VwVG, Art. 110 AVIG: Rechtsweg bei formeller Rechtsverweigerung.
Als Aufsichtsbehörde des Bundes über die Arbeitslosenversicherung ist das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zuständig zum Entscheid über Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden, welche von Versicherten gegen eine Arbeitslosenkasse oder gegen eine mit der Durchführung der Arbeitslosenversicherung betraute kantonale Amtsstelle erhoben werden; es übt damit die gleiche Funktion aus wie im AHV/IV-Bereich das Bundesamt für Sozialversicherung als Aufsichtsbehörde über die kantonalen und die Verbands-Ausgleichskassen.
Inhalt
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Referenzen
Artikel: Art. 4 Abs. 1 BV, Art. 70 Abs. 1 VwVG, Art. 110 AVIG