Regeste
Art. 148 StGB; missbräuchliche Verwendung einer Kreditkarte; arglistige Täuschung.
Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit seine Kreditkarte behält und weiterhin davon Gebrauch macht, begeht allein deshalb - trotz des dem Kreditinstitut zugefügten Schadens - noch keine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 148 StGB.