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Regeste
Art. 11 VFV: Beitritt in die freiwillige Versicherung.
Der (Rechts-)Irrtum über den Versichertenstatus fällt nicht unter die ausserordentlichen Verhältnisse gemäss Art. 11 VFV, welche eine Verlängerung der Frist rechtfertigen (Bestätigung der Rechtsprechung).
Referenzen
Artikel:
Art. 11 VFV