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Regeste

Rente der geschiedenen Ehefrau; Art. 151 Abs. 1 ZGB.
Bei der Festsetzung einer Entschädigungs- und Unterhaltsersatzrente für die geschiedene Ehefrau ist nach neuem Recht auch zu berücksichtigen, dass die Frau dereinst eine AHV-Rente beziehen wird, soweit diese Zusatzeinkommen darstellt und nicht dazu bestimmt ist, wegfallendes Erwerbseinkommen zu ersetzen.

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Referenzen

Artikel: Art. 151 Abs. 1 ZGB