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Regeste

Art. 100 Abs. 1, 100bis und 100ter StGB; Art. 1 Abs. 4 VStGB 1; Arbeitserziehungsanstalt, Altersgrenze.
Delinquiert ein Täter vor dem erfüllten 25. Altersjahr, kann der Richter an Stelle einer Strafe seine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt anordnen (E. 2a).
Delinquiert ein Täter vor und nach dem erfüllten 25. Altersjahr, spricht der Richter für die vor dem 25. Altersjahr begangenen Straftaten eine Sanktion des Erwachsenenstrafrechts aus oder kann bei gegebenen Voraussetzungen eine Arbeitserziehung anordnen; für Delikte nach diesem Zeitpunkt muss er auf eine Sanktion des Erwachsenenstrafrechts erkennen (E. 2c).
Der Richter hat eine zugleich mit der Arbeitserziehung ausgesprochene Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme aufzuschieben und im Zeitpunkt der Entlassung aus dem Massnahmevollzug zu entscheiden, ob und wieweit allfällig aufgeschobene Strafen noch vollstreckt werden sollen (E. 2c).

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Referenzen

Artikel: Art. 100 Abs. 1, 100bis und 100ter StGB, Art. 1 Abs. 4 VStGB 1