Regeste
Art. 74 Abs. 2 KVG: Dauer des Taggeldanspruchs bei Mutterschaft.
Die in dieser Bestimmung vorgesehene Dauer von 16 Wochen ist zwingend, und die vor der Niederkunft aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ( Art. 72 Abs. 2 und 3 KVG ) ausgerichteten Taggelder dürfen nicht an diese gesetzliche Dauer des Taggeldanspruchs bei Mutterschaft angerechnet werden.