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Regesto
Art. 3 cpv. 4 LCStr.
1. Su una strada aperta alla circolazione, il Cantone può vietare ilparcheggio, in genere o per determinati utenti, solo per i motivi indicati dalla legge (consid. 5 e 6).
2. Parcheggi su strade pubbliche in vicinanza di edifici amministrativi non appartengono al patrimonio amministrativo dell'ente pubblico (consid. 6).
Inhalt
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Regeste:
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Referenzen
Artikel: Art. 3 cpv. 4 LCStr