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Regesto
La nazionalità svizzera della vittima al momento della commissione del reato è sufficiente per creare una relazione personale con la Svizzera e quindi il diritto a prestazioni secondo l'art. 3 LAV. Quale ulteriore presupposto occorre tuttavia che l'aiuto sia necessario in Svizzera. Ciò è il caso quando la vittima, nel momento in cui chiede l'aiuto, ha il centro delle sue relazioni personali in Svizzera (consid. 3).
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