Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Regeste a
Art. 13, 14, 16 und 19 OHG; Art. 5 OHV; Opferhilfegesetzgebung; Anwaltskosten des Strafverfahrens.
Das Opfer im Sinne der Opferhilfegesetzgebung kann die Anwaltskosten des Strafverfahrens ausschliesslich als Soforthilfe oder als längerfristige Hilfe im Sinne von Art. 13 OHG geltend machen (E. 5).
Regeste b
Die Subsidiarität der Opferhilfe greift nicht im Verhältnis zur unentgeltlichen Rechtspflege. Ein Opfer, das Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, diesen aber im Strafverfahren nicht geltend macht, kann auch nachträglich noch bei der Opferhilfestelle den Antrag auf Übernahme der Anwaltskosten stellen (E. 12).
Inhalt
Ganzes Dokument
Regeste:
deutsch
französisch
italienisch
Referenzen
Artikel:
Art. 5 OHV,
Art. 13 OHG,