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Regeste

Art. 104 Abs. 1 OR.
- Art. 104 Abs. 1 OR ist dispositiver Natur, weshalb ein höherer oder tieferer Verzugszins vereinbart werden kann.
- Ein von einer öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtung in den Kassenstatuten festgelegter Verzugszinsfuss von 4% als zulässig beurteilt.

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Referenzen

Artikel: Art. 104 Abs. 1 OR