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Regesto

Art. 11 cpv. 1 DPA. Prescrizione dell'azione penale.
Il termine di due anni previsto da questa disposizione può essere prolungato di due anni al massimo, conformemente all'art. 72 n. 2 cpv. 2 CP.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 11 cpv. 1 DPA, art. 72 n. 2 cpv. 2 CP