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Regeste
Verjährung von Entschädigungsansprüchen gemäss
Art. 122 BStP. Die absolute Verjährung von Entschädigungsforderungen für die ausgestandene Untersuchungshaft und damit verbundene Nachteile im Sinne von
Art. 122 BStP tritt 10 Jahre nach Entlassung aus der Untersuchungshaft ein.
Referenzen
Artikel:
Art. 122 BStP