Regeste
Der Versicherte, der Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung aus der weitergehenden Vorsorge hat und in eine neue, nur das BVG-Minimum versichernde Vorsorgeeinrichtung eintritt, kann von Letzterer nicht verlangen, dass sie ihm als Altersguthaben die gesamte Freizügigkeitsleistung anrechnet, sondern nur den Teil davon, welcher dem Altersguthaben nach BVG (obligatorische Vorsorge) entspricht, das er bis zum Zeitpunkt der Übertragung in der vorhergehenden Einrichtung erworben hat.