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Regeste

Art. 6b KV-BE; Art. 85 lit. a OG; Finanzreferendum; Gebäuderenovation.
Der Sinn eines negativen Volksentscheides lässt sich im allgemeinen nicht in einen positiven umdeuten; es ist daher zulässig, dass die kantonalen Behörden nach Ablehnung einer ersten Vorlage durch das Volk ein neues, reduziertes Projekt ausarbeiten und der nach dem neuen Kreditbetrag zuständigen Instanz (hier: dem Grossen Rat) unterbreiten (E. 4a).
Frage offengelassen, ob ein allfälliger Widerspruch zu den Zusicherungen in einer früheren Abstimmungsbotschaft auf die Referendumspflicht einer neuen Vorlage von Einfluss wäre, da ein solcher Widerspruch nicht besteht (E. 4b).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 85 lit. a OG