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Regeste

Güterrechtliche Auseinandersetzung bei Auflösung der Ehe durch den Tod; Berechnung des Vorschlags (Art. 214 ZGB).
Für die Bewertung von Forderungen, die zu dem am Todestag vorhanden gewesenen ehelichen Vermögen gehörten, sind die damaligen Verhältnisse massgebend.

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Referenzen

Artikel: Art. 214 ZGB