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Regeste
Eine Mobilfunkanlage innerhalb der Bauzone verstösst nicht gegen den Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, weil sie erheblich grössere Gebiete in der Nichtbauzone als in der Bauzone mit Mobilfunkleistungen versorgt (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2).
Die Erfüllung des Versorgungsauftrags der Mobilfunkbetreiber gemäss dem Fernmelderecht des Bundes darf durch die Anwendung kommunaler Ästhetikvorschriften nicht vereitelt oder über Gebühr erschwert werden (E. 7.1).
Wird gestützt auf solche Vorschriften eine Mobilfunkanlage in der Bauzone verboten, ist daher gemäss dem Prinzip der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet in erster Linie zu prüfen, ob in der Bauzone andere taugliche Standorte vorhanden sind (E. 7.6 und 7.7).
Trifft dies nicht zu, darf ein Ausweichen auf einen Standort in der Nichtbauzone verlangt werden, wenn an diesem Ort gestützt auf eine konkrete Standortevaluation eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erteilt werden darf (E. 7.8 und 7.9).
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