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Regeste

Namensänderung (Art. 30 Abs. 1 ZGB).
Ein Kind geschiedener Eltern, das unter der elterlichen Gewalt der Mutter steht und in deren durch Wiederheirat gegründeter neuer Familie lebt, hat nur bei Vorliegen besonderer Umstände Anspruch auf Annahme des Familiennamens des Stiefvaters.

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Referenzen

Artikel: Art. 30 Abs. 1 ZGB