Regeste
Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG; Beschwerdelegitimation der Bundesanwaltschaft.
Die Bundesanwaltschaft ist legitimiert, einen Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, der die Aufhebung einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft zum Gegenstand hat, mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten (E. 1.2)