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Regeste
Die zufolge Wegzugs der versicherten Person per 1. Januar 2003 nach Deutschland am 12. Dezember 2002 verfügte Aufhebung einer auf den 1. November 1996 zugesprochenen ausserordentlichen AHV-Altersrente erweist sich vor dem Hintergrund des Personenfreizügigkeitsabkommens, namentlich dem in der Verordnung Nr. 1408/71 verankerten Leistungsexportprinzip, als unzulässig.
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