Regeste
Unterzeichnung der Betreibungsbegehren (Art. 67 Abs. 1 SchKG).
1. Betreibungsbegehren sind grundsätzlich zu unterzeichnen.
2. Die Unterzeichnung nur eines Begleitschreibens genügt, sofern die eingereichten Betreibungsbegehren daraus genügend identifizierbar sind.