Regeste
Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG).
Voraussetzungen.
Behauptet der geschiedene Ehemann der betriebenen Schuldnerin, dass die Betreibung eine Sondergutsschuld betreffe und die gepfändeten Gegenstände eingebrachtes Gut der Schuldnerin seien, so ist deswegen kein Widerspruchsverfahren einzuleiten.
Rechtsbehelfe der Schuldnerin und der Gläubiger konkurrierender Betreibungen.