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Regeste

Entschädigung des Beistandes (Art. 417 Abs. 2 ZGB).
Grundsätze für die Festsetzung der Entschädigung des Beistandes, insbesondere wenn es sich dabei um einen Anwalt handelt, der in dieser Eigenschaft als Beistand ernannt wurde (E. 4b und c). Es ist nicht willkürlich anzunehmen, die für die Festsetzung zuständige Behörde verfüge über ein gewisses Ermessen (E. 4d).

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Referenzen

Artikel: Art. 417 Abs. 2 ZGB