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Regeste

Art. 48 Abs. 1 OG.
Gegen das Urteil der kantonalen Kassationsinstanz, welches jenes des Sachrichters teilweise materiell abgeändert hat, steht die Berufung an das Bundesgericht offen. Insoweit wird die Berufung gegen das Urteil des Sachrichters gegenstandslos, während sie in den übrigen Punkten aufrechterhalten bleibt. Beide Berufungen sind gemeinsam zu behandeln.

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Artikel: Art. 48 Abs. 1 OG