Regeste
Art. 148 Abs. 1 StGB.
Geschädigt ist der gutgläubige Käufer einer gestohlenen Sache auch dann, wenn er sie dem Bestohlenen nur gegen Vergütung des bezahlten Preises herauszugeben hat.
Ist er Wiederverkäufer, fällt auch entgangener Gewinn als Schaden in Betracht.