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Regeste

Klage auf Auflösung einer Aktiengesellschaft, Art. 736 Ziff. 4 OR.
1. Die Auflösungsklage ist unzulässig, wenn die Missstände, auf die sie sich stützt, vermittelst einer Klage auf Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen (Art. 706 OR) oder einer Schadenersatzklage nach Art. 754/5 OR beseitigt werden können (Erw. 1).
2. Wichtige Gründe (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 736 Ziff. 4 OR, Art. 706 OR