Regeste
Markenrecht. Schutzverweigerung gegenüber international hinterlegter Marke wegen Täuschungsgefahr über die Beschaffenheit der Ware. Madrider Abkommen (Fassung von Nizza 1957) Art. 5 Abs. 1; Pariser Verbandsübereinkunft (Fassung von Lissabon 1958) Art. 6 Abs. 1, 6 quinquies lit. B Ziff. 3 (Erw. 1).
Kombinierte Wort/Bild-Marke, die neben dem Firmanamen HUM-MEL das Bild eines Insekts enthält, das als Biene angesehen werden kann. Unzulässigkeit dieser Marke für Kerzen, die nicht aus Bienenwachs hergestellt sind. MSchG Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 (Erw. 2, 3 a).
Ausschluss der Täuschungsgefahr mit Rücksicht auf den Wortbestandteil HUMMEL? (Erw. 3 b).