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Regeste

Art. 30 Abs. 1 und 161 Abs. 1 ZGB
1. Die der verheirateten Frau durch Art. 161 Abs. 1 ZGB auferlegte Pflicht, den Familiennamen ihres Ehemanns zu tragen, verbietet es ihr, wie ohne Willkür angenommen werden kann, für sich eine Änderung des Familiennamens zu verlangen (Erw. 3).
2. Fehlen wichtiger Gründe im Sinne des Art. 30 Abs. 1 ZGB (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 161 Abs. 1 ZGB, Art. 30 Abs. 1 ZGB

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