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Regeste

Art. 28 ZGB, 20 OR; Persönlichkeitsrecht.
Es bedeutet einen widerrechtlichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, wenn durch den Entscheid einer Privatperson oder durch die von einer Körperschaft des Privatrechts getroffene Ordnung jemandem die Ausübung einer durch die Verwaltungsbehörde ausdrücklich erlaubten Tätigkeit praktisch verunmöglicht wird.

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Referenzen

Artikel: Art. 28 ZGB