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Regeste

Art. 44 MFG. Verjährung der Ansprüche gegen den Halter eines Motorfahrzeuges.
1. Kenntnis vom Schaden (Erw. 1).
2. Wird die Verjährung gegenüber dem Haftpflichtversicherer durch dessen Schuldanerkennung unterbrochen, so wirkt diese Unterbrechung wahrscheinlich auch gegenüber dem Halter. Art. 83 Abs. 2 SVG (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 83 Abs. 2 SVG