Regeste
Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BStP.
Diese Bestimmung geht den Ordnungsvorschriften der kantonalen Anstaltsreglemente vor.
Nach Bundesrecht, nicht nach der jeweils geltenden Anstaltsordnung ist daher zu prüfen, ob die Zulassung von Radio- oder Fernsehgeräten die Ordnung im Untersuchungsgefängnis stören könne.