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Regeste

Art. 50 EntG, Art. 26 ff. VwG; Gutachten des Präsidenten der Eidg. Schätzungskommission, Recht auf Akteneinsicht.
Bedeutung und Inhalt des Gutachtens, das der Präsident der Schätzungskommission dem zur Behandlung der Einsprachen zuständigen Departement erstattet. Das Recht der Parteien, dieses Gutachten einzusehen, richtet sich nach Art. 26 ff. VwG und ist beim Departement geltend zu machen.

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Referenzen

Artikel: Art. 50 EntG