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Regeste

Festlegung des Gewässerraums der Muota im BLN-Gebiet Nr. 1606 gemäss Art. 41a Abs. 1 GSchV.
Die Mindestbreite des Gewässerraums eines Fliessgewässers bestimmt sich in Landschaften von nationaler Bedeutung nach Art. 41a Abs. 1 (und nicht Abs. 2) GSchV, wenn für das Gebiet gewässerbezogene Schutzziele gelten. Dies ist vorliegend der Fall: Das Objektblatt für das BLN-Gebiet Nr. 1606 enthält Schutzziele für die Gewässer und ihre Uferräume; diese sind auch auf das Teilgebiet Rigi, in dem sich die Muota befindet, anwendbar (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 41a Abs. 1 GSchV