Regeste
Art. 21 Abs. 2 DBG; Eigenmietwert; Unternutzungsabzug.
Auslegung von Art. 21 Abs. 2 DBG: Entstehungsgeschichte, Regelungszweck, Gesetzessystematik (E. 2.3 und 2.4).
Der Abzug ist zu gewähren bei einer raummässigen, effektiven und dauerhaften Unternutzung des am Wohnsitz selbstgenutzten Eigentums, auf die der Pflichtige keinen direkten Einfluss hat, namentlich wenn die Kinder aus dem Eigenheim der alternden Eltern ausgezogen sind (E. 2.5).
Erfordernis und Grenzen einer restriktiven Auslegung (E. 2.6 und 2.7).
Anwendung auf den konkreten Einzelfall (E. 3).