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Regeste
Verhältnis zwischen der Pfändung des Schuldbetreibungsrechts (Art. 88 ff. SchKG) und der Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 145 und 178 ZGB .
Die privatrechtliche Regelung tritt nicht an die Stelle des Schuldbetreibungsrechts. Die Beschränkung der Verfügungsbefugnis gemäss Art. 145 oder 178 ZGB hat lediglich zur Folge, dass da Zwangsverwertungsverfahren vorübergehend sistiert oder dass seine Einleitung aufgeschoben wird, bis das Sachurteil rechtskräftig und vollstreckbar geworden ist, führt aber nicht zu einer Begünstigung innerhalb des Zwangsverwertungsverfahrens (E. 2).
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