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Regeste
Patentrecht. Vorsorgliche Massnahmen (Art. 77 f. PatG).
Zuständig ist - vor Einleitung des Hauptprozesses - der Richter an den nach Art. 75 PatG für die Anhebung der Zivilklage massgebenden Orten (Art. 78 PatG).
Der Gesuchsteller braucht nicht den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass der Gesuchsgegner eine gegen das Gesetz verstossende Handlung begangen hat oder vorzunehmen beabsichtigt; es genügt, wenn für die Richtigkeit seiner Behauptung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (Erw. 2).
Ausführungen darüber, dass im konkreten Fall eine bevorstehende Patentverletzung glaubhaft gemacht ist (Erw. 3).
Inhalt
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deutsch
französisch
italienisch
Referenzen
Artikel: Art. 75 PatG, Art. 78 PatG