Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Berufung. Gerichtsstandsklausel. Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich vom 15. Juni 1869 über den Gerichtsstand und die Vollstreckung von Urteilen in Zivilsachen.
1. Die Weigerung des Richters, eine Gerichtsstandsvereinbarung zu berücksichtigen, die von einer nachgiebigen Regel des Bundesrechts abweicht, betrifft das kantonale Prozessrecht. Sie kann daher im Berufungsverfahren nicht überprüft werden - Art. 43 OG - (Erw. 1).
2. Art. 3 des erwähnten Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Frankreich ist keine zwingende Bestimmung, sondern stellt nur eine Ausnahme dar zu Art. 1 und 2, deren nachgiebigen Charakter er unterstreicht (Erw. 2).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 43 OG