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Regeste

Art. 53 und 55 Abs. 1 und 2 PatG.
Patentierung von chemischen Arbeitsverfahren, wenn die Patentansprüche sich auf chemisch nicht spezifizierte Verfahren beziehen, die ihnen beigeordneten Unteransprüche dagegen chemisch spezifizierte Anwendungen dieser Verfahren enthalten.
Schliesst das Amt diesfalls die Unteransprüche von der Patentierung aus, so verletzt es das Gesetz nicht.

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Artikel: Art. 53 und 55 Abs. 1 und 2 PatG