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Regeste

Art. 333 Abs. 1StGB;Begriff des fortgesetzten Delikts.
Wiederholte Ordnungsverletzungen (Art. 104-108 ZG) können nicht als fortgesetztes Delikt betrachtet und mit einer einzigen Busse geahndet werden.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 104-108 ZG